
Ebenso wie der Islam verbietet, seinen Lebensunterhalt durch Zinsen, Schwarzmarkthandel oder betrügerische Herstellung von Waren zu bestreiten, untersagt er auch Einkünfte durch Bestechung und erklärt sie für haram.
Bestechung ist eine der offenkundigsten Formen der Verletzung individueller und gesellschaftlicher Rechte. Sie ist ein schwerwiegendes Verbrechen, das die allgemeine Moral, das gesellschaftliche Vertrauen und die soziale Gerechtigkeit untergräbt, den Einzelnen erniedrigt und die Gesellschaft in Anarchie stürzt; sie ist eine ungeheure Sünde, die den Weg ins Verderben im Jenseits bereitet.
In Vers 188 der Sure Bakara gebietet unser erhabener Herr:
(O ihr Gläubigen!) Verzehrt nicht untereinander euer Vermögen (durch Zinsen, Betrug, Schwarzmarkthandel, Glücksspiel und Unzucht) auf unrechtmäßige/verbotene Weise. (Im Wissen um euer Unrecht) sollt ihr auch nicht mit diesem Vermögen Richter und Amtsträger bestechen, um euch wissentlich einen Teil des Vermögens Einzelner oder der Gemeinschaft auf sündhafte Weise anzueignen.
Bestechungsgeld wird gewöhnlich gezahlt, um sich etwas anzueignen, das einem Einzelnen oder der Gemeinschaft rechtmäßig zusteht. Angenommen wird es von Amtsträgern und Richtern, die solchem Unrecht den Weg bereiten können. Deshalb wird in dem erwähnten Vers, der Bestechung verbietet, ausdrücklich geboten, Richter und Amtsträger nicht zu bestechen.
Unser Prophet hat verkündet, dass jede Form der Bestechung, die den Einzelnen vom rechten Weg abbringt und Verderbnis in der Gesellschaft verbreitet, verboten ist. Dabei hat er besonders auf Bestechung in Verwaltung und Justiz hingewiesen.
Unser erhabener Prophet spricht:
„Allah verfluche denjenigen, der Bestechungsgeld annimmt, denjenigen, der es gibt, und denjenigen, der dabei vermittelt.“
„Allahs Fluch laste auf denen, die Bestechungsgeld geben und annehmen, um denjenigen zu benachteiligen, der im Recht ist.“
„Wisset wohl: Sowohl derjenige, der Bestechungsgeld annimmt, als auch derjenige, der es gibt, ist in der Hölle.“ (Müntehab-ü Kenzü’l-Ummal, 2/198-200; et-Tac, 3/56)
Die Bestechung, die in unserem Land und in allen Ländern der Welt immer weiter zunimmt, ist weniger eine aus wirtschaftlicher Not entstehende Krankheit als vielmehr ein individuelles und gesellschaftliches Leiden, das aus einer Glaubens- und Moralkrise hervorgeht und darin wächst. Dass Bestechung internationale Ausmaße angenommen hat, ist dafür das anschaulichste Beispiel.
Es ist eine offenkundige Tatsache, dass Armut einen ernst zu nehmenden Einfluss ausübt: Sie nagt am Glaubensleben, bereitet gesellschaftlichen Krisen den Boden und begünstigt moralische Krankheiten.
Auch der Islam erkennt diese Tatsache an. Er hat Regeln für den Einzelnen und die Gesellschaft aufgestellt, um das Armutsproblem zu lösen und seine schädlichen Folgen zu beseitigen.
Betrachtet man jedoch die Verhältnisse in unserem Land, so ist es eine Tatsache, dass Bestechung eher aus Glaubens- und Moralschwäche als aus materieller Not entsteht und durch das Verlangen nach Luxuskonsum zunimmt.
Gerade weil die Ursache der Bestechung und ähnlicher moralischer Krankheiten nicht materieller Natur ist, haben weder ein höherer Lebensstandard noch das Inkrafttreten von Gesetzen, die weltliche Strafen vorsehen, die Bestechung verhindern können.
Deshalb betrachtet der Islam dieses Thema unter dem Gesichtspunkt des Glaubens und der Moral. Indem er Verstand und Herz des Gläubigen erzieht, macht er ihn gegen diese Krankheit widerstandsfähig. Daneben sieht das islamische Recht auch weltliche Strafen für Bestechung vor, deren Bemessung im Ermessen der islamischen Staatsführung und der Richter liegt.
Um die Menschen vor der Sünde dieses Verbrechens zu bewahren, für das bei Allah selbst die Reue nicht angenommen wird, solange das als Bestechung angenommene Gut nicht zurückgegeben wurde, hat unser Prophet diesem Thema große Bedeutung beigemessen und mahnende wie wegweisende Worte gesprochen.
Da die Wirtschaft des islamischen Staates in Medina auf Landwirtschaft und Viehzucht beruhte und die mit der Erhebung der Zakat beauftragten Amtsträger in diesen beiden Bereichen mit Bestechung konfrontiert werden konnten, äußerte sich unser Prophet in einer Ansprache dazu, wie schwer es wiegt, sich durch Bestechung und ähnliche Mittel anzueignen, was anderen als ihr „Recht“ zusteht:
„(O ihr Gläubigen!) Ich möchte keinen von euch am Tag der Auferstehung vor Allah erscheinen sehen, dem die von ihm unterschlagenen Tiere wie Kamele, Pferde, Kühe und Schafe um den Hals gelegt sind und ihre jeweiligen Laute von sich geben, während auch das von ihm geraubte Kind, ebenfalls um seinen Hals gelegt, schreit.
Dann wird dieser Mensch mit den Worten ‚Hilf mir, o Gesandter Allahs!‘ (stöhnen und) ich werde sagen: ‚Ich kann Allahs Strafe nicht von dir abwenden. Ich hatte dir diese Wahrheit verkündet.‘“ (et-Tac, 3/54. Der Hadith wurde gekürzt.)
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Wie gewaltig ist der Tag des Jenseits, an dem jeder Mensch sogar vor seiner Mutter, seinem Vater, seinen Geschwistern und seinem Ehepartner fliehen wird, aus Angst, sie könnten Ansprüche gegen ihn erheben. Wie schmerzlich und schrecklich ist es, wenn ein Gläubiger, der an diesen erhabenen Tag glaubt, vor Allah erniedrigt dasteht, weil er sich durch Bestechung und Ähnliches angeeignet hat, was anderen rechtmäßig zusteht, von unserem Propheten zurückgewiesen wird, an den er sich in der Hoffnung auf Fürsprache wendet, und in die Qualen der Hölle stürzt.
Bestechung, die auch ein gereifter Verstand verurteilt, weil sie zur Verletzung individueller und gesellschaftlicher Rechte sowie zu sozialer Ungerechtigkeit führt, wird besonders in Gesellschaften, die ihr mit gesetzlichen Strafen entgegenwirken, unter dem Deckmantel eines „Geschenks“ gegeben und angenommen.
Selbstverständlich wird diese Sünde nicht dadurch rechtmäßig, dass sie in anderer Gestalt begangen wird.
Eigentlich ist ein Geschenk, wie auch in den Hadithen unseres ehrwürdigen Propheten erläutert wird, eine erlaubte Zuwendung, die den Lebensunterhalt mehrt, die gegenseitige Liebe fördert, Groll und Kränkungen beseitigt und Verbundenheit schafft. Deshalb wird uns Gläubigen empfohlen, einander Geschenke zu machen.
Doch unsere Religion verbietet Amtsträgern, mit Befugnissen ausgestatteten Beamten und Richtern die Annahme jener Geschenke, die sie sonst empfiehlt. Unser Prophet hat in einem Hadith gesagt:
„Dass Amtsträger Geschenke annehmen, ist verboten; dass Richter Geschenke annehmen, ist Unglaube (eine dem Unglauben nahekommende Sünde).“ (M. K. Ummal, 2/198)
Die genannten Amtsträger dürfen nur von solchen Personen Geschenke annehmen, mit denen sie bereits vor ihrer Berufung ins Amt Geschenke austauschten. Denn Geschenke, die ihnen nach ihrem Amtsantritt gegeben werden, sollen sie wie bei der Bestechung jetzt oder künftig zu Werkzeugen des Unrechts machen und zur Durchsetzung von Interessen einspannen. Deshalb ist ein solcher Vorgang, auch wenn er äußerlich als Geschenk erscheint, in Wahrheit Bestechung und verboten.
Ein Vorfall aus der segensreichen Zeit des Propheten, den wir im Folgenden schildern, und die Stellungnahme des Propheten dazu geben uns darüber Aufschluss.
Unser Prophet beauftragt einen Mann namens İbnü’l-Lutbiyye mit der Erhebung der Zakat. Als dieser nach seiner Rückkehr mit den Worten „Diese Güter gehören euch; sie sind als Zakat für die Staatskasse gegeben worden. Diese Güter aber wurden mir geschenkt.“ einige Güter für sich beiseitelegt, steigt unser Prophet auf die Kanzel und spricht nach Lob und Preis Allahs:
„Was ist mit dem von mir entsandten Amtsträger los, dass er sagt: ‚Dies wurde der Staatskasse des islamischen Staates gegeben, und dies wurde mir geschenkt‘?
Hätte er doch im Haus seiner Eltern gesessen und abgewartet! Dann hätte sich gezeigt, ob ihm Geschenke gemacht worden wären!
Ich schwöre bei Allah, in dessen Hand Muhammeds Seele liegt: Jeder von euch wird am Tag der Auferstehung unweigerlich vor Allah erscheinen, mit dem Kamel, der Kuh oder dem Schaf, das er aus dem Zakatvermögen (oder heimlich aus Gemeinschaftsvermögen wie dem der Staatskasse, der Gemeinde oder einer Stiftung) entwendet hat, um den Hals – das Kamel brüllend, die Kuh muhend oder das Schaf blökend.“ (et-Tac, 3/54)
Schließen wir unser Thema ab, indem wir die häufig gestellte Frage „Ist auch der Bestechende ebenso sündig wie der Bestochene?“ anhand der Ansichten islamischer Gelehrter beantworten.
Unser Prophet hat neben demjenigen, der Bestechungsgeld annimmt, und demjenigen, der es gibt, auch den Vermittler verflucht. Deshalb sagen einige islamische Gelehrte: „Unter welchen Umständen auch immer: Bestechungsgeld zu geben ist ebenso eine Sünde, wie es anzunehmen.“
Die Mehrheit der islamischen Gelehrten hat den Bestechenden jedoch nach dem Grund und dem Zweck seiner Zahlung beurteilt. Demnach ist ein Mensch vor Allah schuldlos, wenn er gezwungen ist, Bestechungsgeld zu zahlen, um sein Recht zu schützen sowie Unrecht und Schaden abzuwenden. Hingegen ist es verboten, Bestechungsgeld zu zahlen, um ein Recht außer Kraft zu setzen, sich etwas anzueignen, das anderen rechtmäßig zusteht, oder eine Entscheidung zu seinen Gunsten zu erwirken. Es ist auch für den Zahlenden ein Grund, bestraft zu werden. (et-Tac, 3/56)
Ich bitte meinen erhabenen Herrn, uns alle vor Verbotenem und zweifelhaften Handlungen zu bewahren, und überlasse unserem Propheten das Wort. Er spricht:
„Ein Körper, der von unrechtmäßigem Gewinn/Bestechung ernährt wird, verdient das Feuer.“ (M. K. Ummal, 2/200)
Ali Rıza Demircan
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